(1) Soweit es zur Durchführung der einzelnen Förderungsmaßnahmen erforderlich ist, hat die Landesregierung unter Beachtung der Zielsetzungen (§ 1 Abs. 2) und der Grundsätze (§ 2) Förderungsrichtlinien zu erlassen. In den Richtlinien können unter Bedachtnahme auf die verschiednen Förderungssparten insbesondere nähere Bestimmungen getroffen werden über
1. | die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen; | |||||||||
2. | die Bedingungen oder Auflagen, an welche die Gewährung von Förderungen zu knüpfen ist; | |||||||||
3. | die Verpflichtungen, die der Förderungswerber im Falle der Gewährung von Förderungen zu übernehmen hat; | |||||||||
4. | Maßnahmen zur Sicherung des Erfolges von Förderungen; | |||||||||
5. | die Vorgangsweise bei der Gewährung von Förderungen; | |||||||||
6. | die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung von | |||||||||
Förderungsmitteln; | ||||||||||
7. | die Verpflichtung zur Rückerstattung von nicht widmungsgemäß verwendeten Förderungsmitteln. |
(2) Vor der Erlassung der Richtlinien hat die Landesregierung den Landwirtschaftsförderungsbeirat zu hören.
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