(1) Förderungen dürfen nur im Einklang mit den Zielsetzungen des Raumplanungsgesetzes und dem Entwicklungsprogramm erfolgen (§ 7 Raumplanungsgesetz).
(2) Bei der Gewährung von Förderungen ist Bedacht zu nehmen auf
1. | die möglichst weitgehende Erreichung der im § 1 Abs. 2 genannten Förderungsziele; | |||||||||
2. | die Anregung und Unterstützung der Eigeninitiative und Selbsthilfe der Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft; | |||||||||
3. | die örtlichen Verhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe; | |||||||||
4. | die Leistungsfähigkeit des Förderungswerbers und Leistungen, die dieser im Interesse der Allgemeinheit erbringt; | |||||||||
5. | Förderungen, die von anderer Seite gewährt werden. |
(3) Die Art und das Ausmaß der Förderung ist so zu wählen, daß bei möglichst zweckmäßigem und sparsamen Aufwand der größtmögliche volkswirtschaftliche Erfolg erreicht werden kann.
(4) Förderungen dürfen nur gewährt werden, wenn
1. | die in den Richtlinien (§ 4) festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind; | |||||||||
2. | die zu fördernden Maßnahmen mit anderen Rechtsvorschriften vereinbar sind. |
(5) Bedürfen die zu fördernden Maßnahmen einer behördlichen Bewilligung, so ist die Förderung erst nach Eintritt der Rechtskraft dieser Bewilligung zu gewähren.
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