(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Landwirtschaftsförderungsbeirat - im folgenden kurz Beirat genannt - einzurichten.
(2) Dem Beirat obliegt die Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Förderung der Land- und Forstwirtschaft, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, jedenfalls aber die Beratung vor der Erlassung von Richtlinien (§ 4), die Begutachtung der Arbeitsprogramme (§ 5 Abs. 1) und die Beratung des Berichtes über die Land- und Forstwirtschaft (§ 11).
(3) Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein Ehrenamt.
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