(1) Der Bestand und die Entwicklung einer leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft im Burgenland ist vom Land als Träger von Privatrechten zu fördern.
(2) Ziel der Förderung ist
1. | die Teilnahme der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen, insbesondere der landwirtschaftlichen Voll-, Zu- und Nebenerwerbsbetriebe, an der jeweiligen Entwicklung der österreichischen Volkswirtschaft sowie die Anpassung der sozialen Verhältnisse an die der übrigen Bevölkerung zu erreichen; | |||||||||
2. | die Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen, wie Boden und Wasser; | |||||||||
3. | die Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Kulturlandschaft; | |||||||||
4. | die Landwirtschaft so zu entwickeln, daß sie in der Lage ist, | |||||||||
die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln bestmöglich zu sichern und die Erhaltung der Erholungslandschaft zu gewährleisten; | ||||||||||
5. | bei der Entwicklung der Forstwirtschaft auch auf die Funktion des Waldes als Rohstofflieferant, auf seine Schutzfunktion, seine ökologische Ausgleichsfunktion sowie auf seine Erholungsfunktion Bedacht zu nehmen; | |||||||||
6. | die Erreichung einer marktgerechten Produktivität der Landwirtschaft und die Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit, etwa in Form einer gezielten Absatzwerbung; | |||||||||
7. | die Ausstattung des ländlichen Raumes mit der erforderlichen Infrastruktur; | |||||||||
8. | die Landwirtschaft in die Lage versetzen, von öffentlichen Förderungen möglichst unabhängig zu werden; dies soll insbesondere durch Bildungs-, Beratungs- und Forschungseinrichtungen erreicht werden. |
(1) Förderungen dürfen nur im Einklang mit den Zielsetzungen des Raumplanungsgesetzes und dem Entwicklungsprogramm erfolgen (§ 7 Raumplanungsgesetz).
(2) Bei der Gewährung von Förderungen ist Bedacht zu nehmen auf
1. | die möglichst weitgehende Erreichung der im § 1 Abs. 2 genannten Förderungsziele; | |||||||||
2. | die Anregung und Unterstützung der Eigeninitiative und Selbsthilfe der Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft; | |||||||||
3. | die örtlichen Verhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe; | |||||||||
4. | die Leistungsfähigkeit des Förderungswerbers und Leistungen, die dieser im Interesse der Allgemeinheit erbringt; | |||||||||
5. | Förderungen, die von anderer Seite gewährt werden. |
(3) Die Art und das Ausmaß der Förderung ist so zu wählen, daß bei möglichst zweckmäßigem und sparsamen Aufwand der größtmögliche volkswirtschaftliche Erfolg erreicht werden kann.
(4) Förderungen dürfen nur gewährt werden, wenn
1. | die in den Richtlinien (§ 4) festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind; | |||||||||
2. | die zu fördernden Maßnahmen mit anderen Rechtsvorschriften vereinbar sind. |
(5) Bedürfen die zu fördernden Maßnahmen einer behördlichen Bewilligung, so ist die Förderung erst nach Eintritt der Rechtskraft dieser Bewilligung zu gewähren.
Die Förderung kann erfolgen durch
1. | nicht rückzahlbare Zinsen, Annuitäten- und sonstige Kreditkostenzuschüsse; | |||||||||
2. | nicht rückzahlbare Geldzuschüsse; | |||||||||
3. | Dienst- und Sachleistungen; | |||||||||
4. | Beratung, Schulung und Forschung. |
(1) Soweit es zur Durchführung der einzelnen Förderungsmaßnahmen erforderlich ist, hat die Landesregierung unter Beachtung der Zielsetzungen (§ 1 Abs. 2) und der Grundsätze (§ 2) Förderungsrichtlinien zu erlassen. In den Richtlinien können unter Bedachtnahme auf die verschiednen Förderungssparten insbesondere nähere Bestimmungen getroffen werden über
1. | die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen; | |||||||||
2. | die Bedingungen oder Auflagen, an welche die Gewährung von Förderungen zu knüpfen ist; | |||||||||
3. | die Verpflichtungen, die der Förderungswerber im Falle der Gewährung von Förderungen zu übernehmen hat; | |||||||||
4. | Maßnahmen zur Sicherung des Erfolges von Förderungen; | |||||||||
5. | die Vorgangsweise bei der Gewährung von Förderungen; | |||||||||
6. | die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung von | |||||||||
Förderungsmitteln; | ||||||||||
7. | die Verpflichtung zur Rückerstattung von nicht widmungsgemäß verwendeten Förderungsmitteln. |
(2) Vor der Erlassung der Richtlinien hat die Landesregierung den Landwirtschaftsförderungsbeirat zu hören.
(1) Für Maßnahmen, die auf die im § 3 vorgesehene Weise gefördert werden sollen, hat die Landesregierung getrennt nach den einzelnen Förderungssparten nach Tunlichkeit Arbeitsprogramme zu erstellen.
(2) Die Arbeitsprogramme haben die zu fördernden Maßnahmen, das Ausmaß sowie die Art der Förderung zu enthalten, wobei auf die jeweiligen Markterfordernisse Bedacht zu nehmen ist.
(3) Vor der endgültigen Erstellung der Arbeitsprogramme hat die Landesregierung den Landwirtschaftsförderungsbeirat anzuhören.
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Burgenländische Landwirtschaftskammer mit der Durchführung von einzelnen Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz betrauen, sofern die hiefür notwendigen Mittel vom Landtag bereitgestellt wurden. Vor der Erlassung dieser Verordnung ist die Landwirtschaftskammer zu hören.
(2) Die in diesem Gesetz für die Landesregierung festgelegten Bestimmungen bei der Gewährung von Förderungen gelten im Falle einer Übertragung nach Abs. 1 in gleicher Weise für die Burgenländische Landwirtschaftskammer.
(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Landwirtschaftsförderungsbeirat - im folgenden kurz Beirat genannt - einzurichten.
(2) Dem Beirat obliegt die Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Förderung der Land- und Forstwirtschaft, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, jedenfalls aber die Beratung vor der Erlassung von Richtlinien (§ 4), die Begutachtung der Arbeitsprogramme (§ 5 Abs. 1) und die Beratung des Berichtes über die Land- und Forstwirtschaft (§ 11).
(3) Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein Ehrenamt.
(1) Der Beirat besteht aus sieben Mitgliedern. Vorsitzender ist das nach der Referatseinteilung der Landesregierung mit den Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft betraute Mitglied der Landesregierung. Die übrigen Mitglieder des Beirates werden von der Landesregierung auf Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung bestellt. Der Vorsitzende wird seiner Partei eingerechnet.
(2) Die Amtszeit des Beirates ist dieselbe wie die der Landesregierung. Nach Ablauf der Amtszeit sind die Geschäfte weiterzuführen, bis der neubestellte Beirat zusammentritt.
(3) Die Landesregierung hat die in der Landesregierung vertretenen Parteien einzuladen, innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht kürzer als einen Monat sein darf, eine ihrem Stärkeverhältnis in der Landesregierung entsprechende Anzahl von Mitgliedern vorzuschlagen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt, so hat die in Betracht kommende Partei binnen zwei Wochen ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) vorzuschlagen.
(4) Auf schriftlichen Antrag der im Abs. 1 genannten Parteien sind auf ihren Vorschlag bestellte Mitglieder (Ersatzmitglieder) vor Ablauf der Amtszeit des Beirates von der Landesregierung abzuberufen und an deren Stelle die neu vorgeschlagenen Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu bestellen. Abs. 3 gilt sinngemäß.
(5) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied oder ein anderes von der gleichen Partei vorgeschlagenes Mitglied bei dessen Verhinderung oder Befangenheit zu vertreten hat.
(1) In der konstituierenden Sitzung des Beirates ist der Stellvertreter des Vorsitzenden mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen; dieser vertritt den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung. Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat der Partei anzugehören, die nicht den Vorsitzenden stellt.
(2) Vor Amtsantritt haben die übrigen Mitglieder des Beirates dem Vorsitzenden mit Handschlag zu geloben, ihre Pflichten dem Gesetz entsprechend zu erfüllen. Die Mitglieder des Beirates haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.
(3) Der Beirat ist vom Vorsitzenden (Stellvertreter) gegen Zustellnachweis unter Bekanntgabe der Tagesordnung nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Der Beirat ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn die Landesregierung oder zwei Mitglieder des Beirates dies unter Vorschlag der Tagesordnung verlangen. Der Vorsitzende (Stellvertreter) hat - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 - den Vorsitz in den Sitzungen des Beirates zu führen. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (Stellvertreter) und wenigstens drei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt mit und gibt bei gleichgeteilten Stimmen mit seiner Stimme den Ausschlag.
(4) In dringenden Fällen ist, sofern sich kein Mitglied des Beirates dagegen ausspricht, die Beschlußfassung des Beirates in der Form zulässig, daß ein vom Amt der Landesregierung formulierter Beschlußantrag des Beirates in der Form zulässig, daß ein vom Amt der Landesregierung formulierter Beschlußantrag den Mitgliedern des Beirates zur Abgabe ihres Votums übermittelt wird.
(5) Bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung kann der Beirat beschließen, zu den Sitzungen Sachverständige mit beratender Stimme beizuziehen.
(6) Der Beirat hat in Durchführung der Abs. 1 bis 5 eine Geschäftsordnung zu beschließen, die der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung dem Gesetz entspricht.
(1) Jedes Mitglied des Beirates hat das Recht, an das nach der Referatseinteilung der Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung Anfragen über Angelegenheiten der Förderung, insbesondere auch über einzelne Begehren auf Förderung zu stellen.
(2) Das befragte Mitglied der Landesregierung ist verpflichtet, die Fragen innerhalb von 6 Wochen schriftlich zu beantworten.
(1) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich bis längstens 31. Dezember einen Bericht über die wirtschaftliche und soziale Lage der Land- und Forstwirtschaft im Burgenland zu erstatten. Dieser Bericht hat jedenfalls eine Zusammenfassung und einen Überblick über die im Vorjahr auf Grund dieses Gesetzes durchgeführten Förderungsmaßnahmen zu enthalten. Insbesondere hat aus diesem Bericht hervorzugehen, inwieweit die Zielsetzungen (§ 1) erreicht und die Arbeitsprogramme (§ 5) erfüllt wurden.
(2) Der Bericht ist dem Landwirtschaftsförderungsbeirat bis längstens 1. Dezember zur Beratung vorzulegen.
(1) Die im Landtag vertretenen Parteien haben Vorschläge (§ 8 Abs. 3) erstmals innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstatten.
(2) Die konstituierende Sitzung des Landwirtschaftsförderungsbeirates ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Vorsitzenden einzuberufen.
(3) Der erste Bericht über die wirtschaftliche und soziale Lage der Landwirtschaft ist für das dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgende Kalenderjahr zu erstatten.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1988 in Kraft.
(2) § 8 Abs. 1 und 3 sowie § 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Gesetz vom 29. Juni 1987 über die Förderung der Land- und Forstwirtschaft im Burgenland (Bgld. Landwirtschaftsförderungsgesetz)
StF: LGBl. Nr. 59/1987 (XIV. Gp. RV 288 AB 298)
Änderung
LGBl. Nr. 38/2015 (XXI. Gp. IA 3 AB 12)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat beschlossen: