(1) Für Maßnahmen, die auf die im § 3 vorgesehene Weise gefördert werden sollen, hat die Landesregierung getrennt nach den einzelnen Förderungssparten nach Tunlichkeit Arbeitsprogramme zu erstellen.
(2) Die Arbeitsprogramme haben die zu fördernden Maßnahmen, das Ausmaß sowie die Art der Förderung zu enthalten, wobei auf die jeweiligen Markterfordernisse Bedacht zu nehmen ist.
(3) Vor der endgültigen Erstellung der Arbeitsprogramme hat die Landesregierung den Landwirtschaftsförderungsbeirat anzuhören.
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