(1) Werden nach Durchführung der amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anlage 3 Abschnitt III lit. C keine Kartoffelzystennematoden nachgewiesen, so haben
1. | der Pflanzenschutzdienst des Landes das in § 3 Abs. 9 und 10 und § 4 Abs. 3 genannte amtliche Verzeichnis zu aktualisieren und | |||||||||
2. | die Bezirksverwaltungsbehörde die Feststellung des Befalls aufzuheben. |
(2) Die Kosten der Untersuchungen nach Abs. 1 sind von der Person zu tragen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss oder Pacht sich die betroffene Grundfläche befindet.
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