§ 8 Bgld. KZV Aufhebung der Maßnahmen

Bgld. KZV - Burgenländische Kartoffelzystennematodenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Werden nach Durchführung der amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anlage 3 Abschnitt III lit. C keine Kartoffelzystennematoden nachgewiesen, so haben

1.

der Pflanzenschutzdienst des Landes das in § 3 Abs. 9 und 10 und § 4 Abs. 3 genannte amtliche Verzeichnis zu aktualisieren und

2.

die Bezirksverwaltungsbehörde die Feststellung des Befalls aufzuheben.

(2) Die Kosten der Untersuchungen nach Abs. 1 sind von der Person zu tragen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss oder Pacht sich die betroffene Grundfläche befindet.

In Kraft seit 11.08.2010 bis 31.12.9999
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