(1) Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss, Pacht und sonstiger Verfügungsberechtigung Grundflächen sind, die mit Kartoffeln oder in Anlage 1 genannten Pflanzen bebaut werden, sind verpflichtet, auf das Auftreten von Kartoffelzystennematoden zu achten und jedes Vorkommen sowie jede Beobachtung, welche diesen Schadorganismus vermuten lässt, unverzüglich dem Pflanzenschutzdienst des Landes anzuzeigen. Dieser hat den Befall mit Kartoffelzystennematoden festzustellen.
(2) Die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen nach Abs. 1 hat der Pflanzenschutzdienst des Landes in das amtliche Verzeichnis nach § 3 Abs. 9 oder § 4 Abs. 3 einzutragen.
(3) Wird bei einer Untersuchung der Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt, ist
1. | das betroffene Feld vom Pflanzenschutzdienst des Landes im amtlichen Verzeichnis als befallen auszuweisen und der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden und | |||||||||
2. | von der Bezirksverwaltungsbehörde der Befall mit Bescheid festzustellen. |
(4) Der Pflanzenschutzdienst des Landes hat einen nach Abs. 3 oder nach § 3 Abs. 10 und § 4 Abs. 4 festgestellten Befall dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zur Feststellung einer möglichen Verringerung oder Veränderung der Wirksamkeit einer resistenten Kartoffelsorte zu melden.
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