Anl. 4 Bgld. KZV

Bgld. KZV - Burgenländische Kartoffelzystennematodenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Resistenzgrad

Der Grad der Anfälligkeit von Kartoffeln für Kartoffelzystennematoden (§ 6 Abs. 3) ergibt sich aus nachstehender Standardbewertungsskala, wobei die Bewertungszahl 9 für den höchsten Resistenzgrad steht.

 

Relative Anfälligkeit (%)

Bewertungszahl

<1

9

1,1 - 3

8

3,1 - 5

7

5,1 - 10

6

10,1 - 15

5

15,1 - 25

4

25,1 - 50

3

50,1 - 100

2

>100

1

 

In Kraft seit 11.08.2010 bis 31.12.9999
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