(1) Kartoffeln oder in Anlage 1 angeführte Pflanzen, die von einem Feld stammen, dessen Befall erstinstanzlich festgestellt wurde, oder die mit Erde in Berührung gekommen sind, in der Kartoffelzystennematoden nachgewiesen wurden, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Pflanzenschutzdienstes des Landes als kontaminiert zu erklären.
(2) Pflanzkartoffeln oder in Anlage 1 Z 1 angeführte Pflanzen, die erstinstanzlich für kontaminiert erklärt wurden, dürfen nicht angepflanzt werden.
(3) Zur industriellen Verarbeitung oder Sortierung bestimmte Industrie- und Speisekartoffeln, die erstinstanzlich für kontaminiert erklärt wurden, sind amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anlage 3 Abschnitt III lit. B zu unterziehen.
(4) In Anlage 1 Z 2 aufgeführte Pflanzen, die erstinstanzlich für kontaminiert erklärt wurden, dürfen nur angepflanzt werden, wenn sie den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anlage 3 Abschnitt III lit. A unterzogen wurden, so dass sie nicht mehr kontaminiert sind.
(5) Die Kosten der Maßnahmen nach Abs. 2 und 3 sind von der Person zu tragen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss oder Pacht sich die betroffenen Pflanzen zum Zeitpunkt der Kontaminationserklärung (Abs. 1) befinden.
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