(1) Ab der erstinstanzlichen Feststellung des Befalls (§ 3 Abs. 10, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3) dürfen auf den Feldern
1. | keine Kartoffeln angepflanzt werden, die für die Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, | |||||||||
2. | andere Kartoffeln nur nach erfolgter Meldung an den Pflanzenschutzdienst des Landes und unter Anwendung eines amtlichen Bekämpfungsprogramms (Abs. 2) angepflanzt werden und | |||||||||
3. | keine der in Anlage 1 genannten Pflanzen, die zum Wiederanpflanzen bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden. Die in Anlage 1 Z 2 genannten Pflanzen dürfen jedoch unter der Voraussetzung angepflanzt werden, dass sie den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anlage 3 Abschnitt III lit. A unterzogen werden, so dass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelzystennematoden besteht. |
(2) Der Pflanzenschutzdienst des Landes hat ein amtliches Bekämpfungsprogramm zu erarbeiten, das mindestens auf die Unterdrückung der Kartoffelzystennematoden abzielt und
1. | die jeweiligen Erzeugungs- und Vermarktungssysteme für Wirtspflanzen von Kartoffelzystennematoden, | |||||||||
2. | die Merkmale der vorliegenden Kartoffelzystennematodenpopulation, | |||||||||
3. | die Verwendung resistenter Kartoffelsorten mit den höchsten verfügbaren Resistenzgraden gemäß Anlage 4 und | |||||||||
4. | gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden | |||||||||
umfasst. |
(3) Das nach Abs. 2 erarbeitete Programm ist der Landesregierung, der Europäischen Kommission und den anderen EU-Mitgliedstaaten in schriftlicher Form zu übermitteln.
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