Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. | amtlich: vom Amtlichen Pflanzenschutzdienst (§ 10 Abs. 3 des Bgld. Pflanzenschutzgesetzes 2003) autorisiert oder durchgeführt; | |||||||||
2. | resistente Kartoffelsorte: eine Sorte, deren Anbau die Entwicklung einer bestimmten Kartoffelzystennematodenpopulation deutlich hemmt; | |||||||||
3. | Untersuchung: ein systematisches Verfahren zur Feststellung von Kartoffelzystennematoden auf einem Feld; | |||||||||
4. | Feld: | |||||||||
a) | eine einheitlich bewirtschaftete, zusammenhängende Fläche, welche für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten wird, oder | |||||||||
b) | ein Teil einer unter lit. a genannten Fläche, wenn ein Teilungsplan vorliegt, mit dem diese Teilflächen in der Natur genau lokalisiert werden können; | |||||||||
5. | Erhebung: ein über einen bestimmten Zeitraum durchgeführtes systematisches Verfahren zur Bestimmung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden im Landesgebiet; | |||||||||
6. | Anpflanzen: jede Maßnahme des Ein- oder Anbringens von Pflanzen, um ihr späteres Wachstum oder ihre spätere Fortpflanzung/Vermehrung zu gewährleisten; | |||||||||
7. | Pflanzgut: Pflanzen oder Teile von Pflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sind; | |||||||||
8. | Pflanzkartoffeln: Knollen oder Teile der Art Solanum tuberosum L. (Kartoffel), die zur Erzeugung von Kartoffeln zum Anpflanzen bestimmt sind. |
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