§ 3 Bgld. KZV Amtliche Untersuchungen von Feldern zur Pflanzgutproduktion

Bgld. KZV - Burgenländische Kartoffelzystennematodenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss, Pacht oder sonstiger Verfügungsberechtigung Felder stehen, haben dem Pflanzenschutzdienst des Landes (§ 10 Abs. 2 des Bgld. Pflanzenschutzgesetzes 2003) spätestens unmittelbar nach der Ernte der letzten Kultur zu melden, wenn sie auf einem Feld

1.

das in Anlage 1 genannte Pflanzgut oder

2.

Pflanzkartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind,

anpflanzen oder lagern wollen. Der Pflanzenschutzdienst des Landes hat eine amtliche Untersuchung des Feldes auf Kartoffelzystennematoden durchzuführen.

(2) Die amtliche Untersuchung gemäß Abs. 1 ist in dem Zeitraum zwischen der Ernte der letzten Kultur auf dem Feld und dem Anpflanzen von Pflanzen im Sinne des Abs. 1 durchzuführen. Sie kann auch früher durchgeführt werden. In diesem Fall müssen Nachweise über die Ergebnisse der Untersuchung vorliegen, aus denen hervorgeht,

1.

dass keine Kartoffelzystennematoden gefunden wurden und

2.

dass zum Zeitpunkt der Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in Anlage 1 Z 1 genannte Wirtspflanzen vorhanden waren und seit der Untersuchung nicht angebaut wurden.

(3) Als Nachweis gemäß Abs. 2 gelten auch die Ergebnisse anderer amtlicher Untersuchungen als solche des Abs. 1, die vor dem 1. Juli 2010 durchgeführt wurden.

(4) Im Fall von Feldern, auf denen Pflanzkartoffeln oder die in Anlage 1 Z 1 genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen, umfasst die amtliche Untersuchung gemäß Abs. 1 die Probenahme und die Tests auf Kartoffelzystennematoden gemäß Anlage 2.

(5) Im Fall von Feldern, auf denen die in Anlage 1 Z 2 genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen, umfasst die amtliche Untersuchung gemäß Abs. 1 die Probenahme und die Tests auf Kartoffelzystennematoden gemäß Anlage 2 oder die Überprüfung gemäß Anlage 3 Abschnitt I.

(6) Der Pflanzenschutzdienst des Landes hat jährlich unter Anwendung geeigneter Methoden festzustellen, ob und in welchem Bereich eine Gefahr einer Ausbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht. Die vorgenannten Methoden sind dann geeignet, wenn sie den anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen entsprechen, im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus stehen sowie die jeweiligen Produktionsmethoden berücksichtigen. Die Landesregierung hat das Fehlen der Gefahr einer Ausbreitung im Landesamtsblatt für das Burgenland oder im Internet auf www.bgld.gv.at kundzumachen. In diesem Fall ist bis zur Aufhebung der Kundmachung eine amtliche Untersuchung gemäß Abs. 1 nicht erforderlich für

1.

das Anpflanzen der in Anlage 1 genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, die an demselben Erzeugungsort in jenen Bereichen verwendet werden sollen, für die das Fehlen der Gefahr einer Ausbreitung festgestellt wurde;

2.

das Anpflanzen von Pflanzkartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, die an demselben Erzeugungsort in jenen Bereichen verwendet werden sollen, für die das Fehlen der Gefahr einer Ausbreitung festgestellt wurde, und

3.

das Anpflanzen des in Anlage 1 Z 2 genannten Pflanzguts, wenn die geernteten Pflanzen den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anlage 3 Abschnitt III lit. A unterzogen werden sollen.

(7) Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss, Pacht oder sonstiger Verfügungsberechtigung sich die betroffene Fläche befindet, haben dem Pflanzenschutzdienst des Landes spätestens unmittelbar nach der Ernte der letzten Kultur zu melden, wenn sie eine Bewirtschaftung gemäß Abs. 6 beabsichtigen.

(8) Die Kosten der Untersuchungen nach Abs. 1, 4 und 5 sind von der Person zu tragen, in deren Eigentum oder Nutzungsberechtigung sich die betroffene Grundfläche befindet.

(9) Die Ergebnisse der Untersuchungen nach Abs. 1, 3, 4 und 5 hat der Pflanzenschutzdienst des Landes in ein amtliches Verzeichnis aufzunehmen. Auf Anfrage hat er der Europäischen Kommission diese Ergebnisse zugänglich zu machen.

(10) Wird bei einer Untersuchung ein Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt, ist

1.

das betroffene Feld vom Pflanzenschutzdienst des Landes im amtlichen Verzeichnis als befallen auszuweisen und der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden und

2.

von der Bezirksverwaltungsbehörde der Befall mit Bescheid festzustellen.

In Kraft seit 11.08.2010 bis 31.12.9999
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