Diese Verordnung regelt Maßnahmen gegen die Schadorganismen Globodera pallida (Stone) Behrens (europäische Populationen) und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens (europäische Populationen), im Folgenden „Kartoffelzystennematoden“ genannt, mit dem Ziel
1. | deren Verbreitung festzustellen, | |||||||||
2. | ihre Ausbreitung zu verhindern und | |||||||||
3. | sie zu bekämpfen. |
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