(1) Auf Kartoffelanbaufeldern, die nicht zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, hat der Pflanzenschutzdienst des Landes amtliche Erhebungen zur Feststellung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden durchzuführen.
(2) Die amtlichen Erhebungen umfassen die Probenahme und Tests auf Kartoffelzystennematoden nach Anlage 2 Z 2 und werden gemäß Anlage 3 Abschnitt II durchgeführt.
(3) Die Ergebnisse der amtlichen Erhebungen nach Abs. 1 hat der Pflanzenschutzdienst des Landes in ein amtliches Verzeichnis aufzunehmen. Sie sind der Landesregierung und der Europäischen Kommission bis zum 1. April für den vorausgegangenen Zwölfmonatszeitraum in schriftlicher Form mitzuteilen.
(4) Wird bei einer Erhebung der Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt, ist
1. | das betroffene Feld vom Pflanzenschutzdienst des Landes im amtlichen Verzeichnis als befallen auszuweisen und der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden und | |||||||||
2. | von der Bezirksverwaltungsbehörde der Befall mit Bescheid festzustellen. |
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