§ 23c Bgld. KJHG

Bgld. KJHG - Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Pflegeverhältnisse unterliegen der Aufsicht durch die Bezirksverwaltungsbehörde als Kinder- und Jugendhilfeträger. Diese hat in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens einmal jährlich, zu erfolgen.

(2) Die Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen haben den Organen des Kinder- und Jugendhilfeträgers die Pflegeaufsicht gemäß Abs. 1 zu ermöglichen. Die Pflegeaufsicht umfasst insbesondere den Kontakt zum Pflegekind oder Krisenpflegekind, den Zutritt zu dessen Aufenthaltsräumen sowie die Vornahme von Ermittlungen über dessen Lebensverhältnisse, um sich vom Wohl und der bestmöglichen Entwicklung des Pflegekindes oder des Krisenpflegekindes zu überzeugen.

(3) Außergewöhnliche Umstände, die das Pflegekind oder das Krisenpflegekind betreffen, vor allem jede Änderung seines gewöhnlichen Aufenthaltes, sind von den Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen unverzüglich dem Kinder- und Jugendhilfeträger mitzuteilen.

In Kraft seit 25.11.2021 bis 31.12.9999
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