(1) Zur Förderung und Stärkung von Pflege und gewaltloser Erziehung, zur Vorbeugung von Erziehungsschwierigkeiten und Entwicklungsstörungen sowie zur Bewältigung des alltäglichen Familienlebens sorgt der Kinder- und Jugendhilfeträger vor, dass Soziale Dienste zur Verfügung stehen.
(2) Soziale Dienste umfassen mobile, ambulante, teilstationäre und stationäre Angebote. Dies sind insbesondere:
1. | mobile Beratungs- und Unterstützungsangebote für Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene; | |||||||||
2. | ambulante Beratungs- und Unterstützungsangebote für (werdende) Eltern, Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene; | |||||||||
3. | Hilfen für Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Problem- und in Krisensituationen; | |||||||||
4. | teilstationäre Unterstützungsangebote für Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene; | |||||||||
5. | Aus- und Fortbildung für Pflegepersonen, Krisenpflegepersonen, Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber; | |||||||||
6. | stationäre Plätze zur Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen; | |||||||||
7. | stationäre Plätze zur Krisenintervention; | |||||||||
8. | stationäre Betreuung von Eltern mit Kindern und Jugendlichen in Notsituationen; | |||||||||
9. | Sozialarbeit der Kinder- und Jugendhilfe an Schulen als Schulverbindungsdienst in Abstimmung mit der Schulverwaltung; | |||||||||
10. | Gewährung von Unterstützungsmaßnahmen an junge Erwachsene, denen vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres vom Kinder- und Jugendhilfeträger eine Erziehungshilfe gewährt wurde (care leaver), um den Übergang aus der vollen Erziehung in die Selbstständigkeit zu unterstützen, längstens jedoch bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres. |
(3) Mobile, ambulante und teilstationäre Dienste können von (werdenden) Eltern, Familien, Kindern und Jugendlichen nach eigenem Ermessen in Anspruch genommen werden. Über die Inanspruchnahme stationärer Dienste entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
0 Kommentare zu § 18 Bgld. KJHG