§ 19 Bgld. KJHG Stationäre und teilstationäre Einrichtungen

Bgld. KJHG - Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat vorzusorgen, dass zur Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der vollen Erziehung (§ 32) stationäre Einrichtungen und im Rahmen der Unterstützung der Erziehung (§ 31) teilstationäre Einrichtungen zur Verfügung stehen. Dabei ist auf die unterschiedlichen Problemlagen und die altersgemäßen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen Bedacht zu nehmen.

(2) Die Bewilligung einer stationären oder teilstationären Einrichtung zur Pflege und Betreuung von Kindern und Jugendlichen ist erforderlich und von der Landesregierung auf Antrag zu erteilen, wenn die Eignung der Einrichtung (§ 20 Abs. 8) gegeben ist.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 Bgld. KJHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 Bgld. KJHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 Bgld. KJHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 Bgld. KJHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 Bgld. KJHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. KJHG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 18 Bgld. KJHG
§ 20 Bgld. KJHG