(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat vorzusorgen, dass zur Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der vollen Erziehung (§ 32) stationäre Einrichtungen und im Rahmen der Unterstützung der Erziehung (§ 31) teilstationäre Einrichtungen zur Verfügung stehen. Dabei ist auf die unterschiedlichen Problemlagen und die altersgemäßen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen Bedacht zu nehmen.
(2) Die Bewilligung einer stationären oder teilstationären Einrichtung zur Pflege und Betreuung von Kindern und Jugendlichen ist erforderlich und von der Landesregierung auf Antrag zu erteilen, wenn die Eignung der Einrichtung (§ 20 Abs. 8) gegeben ist.
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