§ 17 Bgld. KJHG Statistik

Bgld. KJHG - Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Zur Feststellung der quantitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind jährlich statistische Daten zu folgenden Informationen zu erheben:

1.

Anzahl der Personen, die Soziale Dienste in Anspruch genommen haben;

2.

Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die Unterstützung der Erziehung erhalten haben;

3.

Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die in sozialpädagogischen Einrichtungen und bei Pflegepersonen untergebracht waren;

4.

Anzahl der Gefährdungsabklärungen;

5.

Anzahl der Erziehungshilfen aufgrund einer Vereinbarung und der Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung;

6.

Anzahl der jungen Erwachsenen, die Hilfen gemäß § 35 erhalten haben;

7.

Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer inländischen Adoption mitgewirkt wurde;

8.

Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer grenzüberschreitenden Adoption mitgewirkt wurde;

9.

Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die Rechtsvertretungen im Sinne der §§ 207 bis 209 und § 211 ABGB, § 9 UVG, § 10 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und § 12 FPG erfolgt sind;

10.

Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe.

(2) Zahlen gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 6, 7 und 8 sind nach Alter und Geschlecht aufzuschlüsseln.

(3) Die Daten sind für das Berichtsjahr zusammenzufassen und in einem Kinder- und Jugendhilfebericht zu veröffentlichen.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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