(1) Stationäre und teilstationäre Einrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat sich in geeigneten Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich davon zu überzeugen, dass die Einrichtungen den vorgeschriebenen Erfordernissen entsprechen.
(2) Werden Mängel festgestellt, ist deren Behebung unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Wird durch einen solchen Mangel das Wohl der Kinder und Jugendlichen erheblich und unmittelbar gefährdet, so ist zudem der weitere Betrieb der Einrichtung bis zur Behebung dieses Mangels zu untersagen. Die Bewilligung zum Betrieb ist zu widerrufen, wenn die Beseitigung der festgestellten Mängel nicht oder nicht fristgerecht erfolgt ist oder die Ausübung der Aufsicht der Landesregierung wiederholt nicht ermöglicht wurde. Ebenso ist vorzugehen, wenn die Eignung der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers nicht mehr gegeben ist.
(3) Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer sind verpflichtet, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, der Aufsicht und der Leistungserbringung dem Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung der Räumlichkeiten zuzulassen.
(4) Wird eine stationäre oder teilstationäre Einrichtung ohne die erforderliche Bewilligung betrieben, hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich die Verbringung der dort betreuten Kinder und Jugendlichen zu veranlassen.
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