(1) Zur Beurteilung der qualitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie zu deren Fortentwicklung hat die Landesregierung Forschungsvorhaben anzuregen, zu fördern, einzuleiten oder selbst durchzuführen.
(2) Bei Fragen mit länderübergreifender Bedeutung können mehrere Kinder- und Jugendhilfeträger zusammenwirken.
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