(1) Die Feststellung der Eignung ist von der zukünftigen Betreiberin oder vom zukünftigen Betreiber der betreffenden Einrichtung bei der Landesregierung zu beantragen. Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen vorzulegen:
1. | der Bedarf im Hinblick auf den Einrichtungszweck in der in Aussicht genommenen Region; | |||||||||
2. | Nachweis des Eigentumsrechtes oder zeitlich unbeschränkten Benützungsrechtes für das Objekt, in dem die Einrichtung betrieben werden soll, oder die schriftliche Zusage des Berechtigten über die Einräumung des Eigentums- und Benützungsrechts; | |||||||||
3. | eine auf den geplanten Verwendungszweck abstellende baubehördliche Bewilligung sowie ein planlich und beschreibungsmäßig dargestelltes Raum- und Funktionsprogramm; | |||||||||
4. | ein Konzept zur Finanzierung des laufenden Betriebes der Einrichtung; | |||||||||
5. | eine Strafregisterbescheinigung der Bewilligungswerberin oder des Bewilligungswerbers nach § 9 Abs. 1 Z 3 und § 9a Strafregistergesetz 1968, die nicht älter als drei Monate sein darf; | |||||||||
6. | ein fachlich fundiertes Konzept, das jedenfalls die Anzahl, Qualifikation und Funktion der Bediensteten und Art sowie Umfang der Betreuung, Pflege und Versorgung zu enthalten hat; | |||||||||
7. | die Anzahl der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die gepflegt und betreut werden sollen; | |||||||||
8. | den Nachweis der fachlichen Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers für den Betrieb der beantragten Einrichtung; | |||||||||
9. | ein Gewaltpräventionskonzept sowie ein sexualpädagogisches Konzept. |
(1a) Voraussetzung für die Feststellung der Eignung ist die Erfüllung der räumlichen, personellen, ausstattungsmäßigen, therapeutischen und organisatorischen Voraussetzungen gemäß der von der Landesregierung gemäß § 20 Abs. 8 zu erlassenden Verordnung.
(2) Der Bedarf gemäß Abs. 1 Z 1 ist als gegeben anzusehen, wenn unter Bedachtnahme auf die regionalen Bedürfnisse eine Nachfrage nach einer sozialpädagogischen Einrichtung besteht und die Nachfrage nicht durch bereits bestehende Einrichtungen befriedigt werden kann.
(3) Mindestens vier Kinder und Jugendliche müssen in einer stationären oder teilstationären Einrichtung betreut werden können. Nur in fachlich begründbaren Fällen kann die Mindestzahl von vier Kindern und Jugendlichen unterschritten werden.
(4) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn trotz Erteilung eines Verbesserungsauftrages nicht fristgerecht die in Abs. 1 genannten Unterlagen erbracht werden. Ist auf Grund der vorgelegten Unterlagen ersichtlich, dass es für die Erteilung der Bewilligung an den Voraussetzungen mangelt, ist der Antrag abzuweisen.
(5) In allen anderen Fällen hat der Erteilung der Bewilligung eine mündliche Verhandlung vorauszugehen, wenn dies von der Landesregierung im Sinne der Verfahrensökonomie für nötig erachtet wird. In diesem Fall sind zur mündlichen Verhandlung neben der Antragstellerin oder dem Antragsteller auch die erforderlichen Sachverständigen sowie die Standortgemeinde zu laden.
(6) Änderungen einer bereits erteilten Bewilligung sind der Landesregierung unter Anschluss der damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen anzuzeigen. Anzuzeigende Änderungen sind jedenfalls:
1. | Wechsel der Betreiberin oder des Betreibers; | |||||||||
2. | Personelle Wechsel in der Einrichtung; | |||||||||
3. | Ersatz der von der Bewilligung umfassten infrastrukturellen technischen Ausrüstung; | |||||||||
4. | Eine Einstellung des Betriebes durch die Betreiberin oder den Betreiber. Mit dieser Anzeige erlischt die Bewilligung. | |||||||||
Liegen hinsichtlich Z 1 und 2 die persönlichen Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde innerhalb von sechs Wochen den Wechsel zu untersagen. |
(7) Werden bei beantragten Änderungen einer bereits erteilten Bewilligung die Interessen der Kinder- und Jugendhilfe gefährdet, ist ein Bewilligungsverfahren durchzuführen. Änderungen gemäß Abs. 6 Z 1 bis 3 bleiben davon unberührt.
(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Mindestanforderungen hinsichtlich räumlicher, personeller, ausstattungsmäßiger, therapeutischer und organisatorischer Voraussetzungen festzulegen.
(8a) Ebenso kann die Landesregierung durch Verordnung Leistungsbeschreibungen und auch Leistungsentgelte (insbesondere Tagsätze) für vom Kinder- und Jugendhilfeträger beauftragte Leistungen in Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen regeln.
(9) Die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Landesregierung, wenn die Anzahl der Kinder und Jugendlichen aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland in den im Burgenland gelegenen stationären Einrichtungen der jeweiligen Betreiberin oder des jeweiligen Betreibers zum Zeitpunkt der Aufnahme 15% der Gesamtzahl aller betreuten Kinder und Jugendlichen übersteigt. Die Zustimmung setzt ein begründetes Ersuchen des jeweiligen Kinder- und Jugendhilfeträgers des anderen Bundeslandes oder des ausländischen Staates voraus und ist zu erteilen, wenn die Kinder und Jugendlichen zu Personen mit einem Hauptwohnsitz in räumlicher Nähe zur Einrichtung eine Beziehung haben, die für die Entwicklung und Betreuung der Kinder und Jugendlichen wichtig ist. Darüber hinaus kann bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe die Zustimmung im Einzelfall über begründeten Antrag des jeweiligen Kinder- und Jugendhilfeträgers des anderen Bundeslandes oder des anderen ausländischen Staates erteilt werden.
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