§ 15 Bgld. KJHG

Bgld. KJHG - Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Landesregierung hat durch kurz-, mittel- und langfristige Planung dafür vorzusorgen, dass erforderliche Dienste und Leistungen im notwendigen, regional abgestimmten Ausmaß zur Verfügung stehen.

(2) In der Planung sind jedenfalls zu berücksichtigen:

1.

regionale und soziale Strukturen;

2.

Struktur, Entwicklung und Problemlagen der Bevölkerung;

3.

gesellschaftliche Entwicklungen;

4.

Evaluierung des bestehenden Angebots;

5.

künftig zu erwartende Bedarfe an Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe;

6.

Prüfung der Notwendigkeit neuer und des Ausbaus bestehender Angebote;

7.

wissenschaftliche Erkenntnisse und fachliche Standards.

In Kraft seit 25.11.2021 bis 31.12.9999
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