(1) Die Landesregierung hat durch kurz-, mittel- und langfristige Planung dafür vorzusorgen, dass erforderliche Dienste und Leistungen im notwendigen, regional abgestimmten Ausmaß zur Verfügung stehen.
(2) In der Planung sind jedenfalls zu berücksichtigen:
1. | regionale und soziale Strukturen; | |||||||||
2. | Struktur, Entwicklung und Problemlagen der Bevölkerung; | |||||||||
3. | gesellschaftliche Entwicklungen; | |||||||||
4. | Evaluierung des bestehenden Angebots; | |||||||||
5. | künftig zu erwartende Bedarfe an Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe; | |||||||||
6. | Prüfung der Notwendigkeit neuer und des Ausbaus bestehender Angebote; | |||||||||
7. | wissenschaftliche Erkenntnisse und fachliche Standards. |
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