Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die Vornahme der Überprüfung und/oder Reinigung sowie die Feuerstättenbeschau darf von niemandem behindert werden; insbesondere ist der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer eine ihr oder ihm vorbehaltene Überprüfung und/oder Reinigung zu ermöglichen.
In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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