(1) Rauchfänge und Poterien sind von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer auszubrennen und/oder auszuschlagen, wenn:
1. | Ansätze von Hart-, Glanz- und Schmierruß oder Pech erkennbar sind, die mit den üblichen Reinigungswerkzeugen nicht mehr gereinigt werden können und die Gefahr der Selbstentzündung der Ablagerungen besteht oder | |||||||||
2. | sie aus sonstigen Gründen nicht mehr ordnungsgemäß gereinigt werden können. |
(2) Schliefbare Rauchfänge, bei denen die ordnungsgemäße Reinigung durch Abkratzen des Belags nicht möglich ist, sind zu belehmen oder auszuschlemmen; ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, so sind sie auszubrennen.
(3) Das Ausbrennen ist verboten, sofern damit eine erhöhte Brandgefahr verbunden ist, insbesondere bei Dunkelheit, starkem Wind oder anhaltend trockener Witterung. Das Ausbrennen ist weiters verboten, wenn der Rauchfang schadhaft ist.
(4) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, vor dem Ausbrennen die Verfügungsberechtigte oder den Verfügungsberechtigten über den Rauchfang sowie die Verfügungsberechtigte oder den Verfügungsberechtigten über andere Gebäudeteile, welche der Rauchfang durchläuft, und die Feuerwehr rechtzeitig zu verständigen.
(5) Das Ausbrennen hat unter Einhaltung der geeigneten Sicherheitsmaßnahmen zu erfolgen. Nach jedem Ausbrennen hat die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer den Rauchfang sowie die Zwischendecken und den Dachboden zu untersuchen und sich zu vergewissern, dass keine Feuergefahr besteht.
(6) Rauchfänge sind nach dem Ausbrennen und/oder Ausschlagen auf ihre Betriebsdichtheit zu überprüfen.
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