(1) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, ihre oder seine Tätigkeiten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sach- und ordnungsgemäß sowie zeitgerecht entweder selbst auszuführen oder durch Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer ausführen zu lassen.
(2) Durch eine Reinigung darf die gewöhnliche Benützung der Rauchfänge, Abgasanlagen und Verbindungsstücke über das unvermeidliche Ausmaß hinaus nicht behindert und eine vermeidbare Belästigung der oder des Verfügungsberechtigten des Kehrobjektes nicht verursacht werden.
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