(1) Die der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer vorbehaltene Kehrung von Rauchfängen, Abgasanlagen und Poterien hat in folgenden regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen:
1. | viermal jährlich bei: | |||||||||
Rauchfängen, in die Verbrennungsgase aus festen oder flüssigen Brennstoffen, mit Ausnahme von „Heizöl extra leicht“, sowie bei Rauchfängen, in die sowohl Verbrennungsgase aus festen und flüssigen oder aus festen und gasförmigen Brennstoffen eingeleitet werden; | ||||||||||
2. | einmal jährlich bei: | |||||||||
Rauchfängen, in die Verbrennungsgase aus Feuerstätten für „Heizöl extra leicht“ sowie bei Abgasanlagen, in die Verbrennungsgase aus Gasfeuerungen über 150 kW Nennwärmeleistung eingeleitet werden; | ||||||||||
3. | einmal alle zwei Jahre bei: | |||||||||
Luftfängen und Abgasanlagen für Gasgeräte unter 150 kW Nennwärmeleistung, in die Verbrennungsgase aus gasförmigen Brennstoffen eingeleitet werden. |
(2) Bei Abgasanlagen, in die ausschließlich Verbrennungsgase gasförmiger Brennstoffe eingeleitet werden, entfällt die Kehrpflicht, wenn ein Brennwertgerät verwendet wird.
(3) Die der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer zur Kehrung vorbehaltenen Kehrgegenstände sind von dieser oder diesem im Zuge der Kehrung auch auf ihre Brandsicherheit zu überprüfen.
(4) In Kehrobjekten, die ausschließlich im Zeitraum von 1. Mai bis 30. September bewohnt werden (Ferienhäuser), hat die Überprüfung und/oder Reinigung von Kehrgegenständen gemäß Abs. 1 Z 1 einmal im Jahr, bei Kehrgegenständen gemäß Abs. 1 Z 2 einmal alle zwei Jahre und bei Kehrgegenständen gemäß Abs. 1 Z 3 einmal alle drei Jahre zu erfolgen.
(5) Feuerungsanlagen, die länger als ein Jahr unbenützt sind, unterliegen nicht der Überprüfungs- und/oder Reinigungspflicht. Die Nichtbenützung kehrpflichtiger Feuerungsanlagen ist von der oder dem Verfügungsberechtigten der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer schriftlich anzuzeigen. Wird eine kehrpflichtige Feuerungsanlage wiederbenützt, ist dies von der oder dem Verfügungsberechtigten der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer ebenso schriftlich anzuzeigen. Vor der Wiederbenützung der Feuerungsanlage ist jedenfalls eine Funktionsprüfung durchzuführen.
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