(1) Die Zuordnung der baulichen Anlagen zu einer Risikoklasse ist von der Rauchfangkehrerin oder vom Rauchfangkehrer vorzunehmen. Ist die oder der Verfügungsberechtigte mit der Zuordnung der baulichen Anlage nicht einverstanden, hat darüber die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister auf Antrag der oder des Verfügungsberechtigten mit Bescheid zu entscheiden.
(2) Die Durchführung der Feuerstättenbeschau darf nur unter größtmöglicher Schonung der Rechte der oder des Verfügungsberechtigten erfolgen. Die oder der Verfügungsberechtigte der baulichen Anlagen ist verpflichtet Zutritt zum Kehrobjekt zu gewähren, alle notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche schriftliche Unterlagen vorzulegen.
(3) Für jede durchgeführte Feuerstättenbeschau hat die oder der Verfügungsberechtigte einen Kostenbeitrag in Form eines privatrechtlichen Entgelts zu leisten. Die Einhebung des Kostenbeitrags hat durch die Rauchfangkehrerin oder den Rauchfangkehrer zu erfolgen. Die Höhe des Kostenbeitrags richtet sich nach den für eine Feuerstättenbeschau in der Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe festgesetzten Tarifen.
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