(1) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat für die Verfügungsberechtigte oder den Verfügungsberechtigten einen Kehrplan aufzustellen, aus dem das Datum und der Zeitpunkt der Kehrung zu entnehmen sind. Der Kehrplan darf die Geltungsdauer von einem Jahr nicht überschreiten und ist der oder dem Verfügungsberechtigten mindestens einen Monat vorher bekannt zu geben.
(2) Der Kehrplan ist sowohl von der oder dem Verfügungsberechtigten als auch von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer einzuhalten. Seitens der Rauchfangkehrerin oder des Rauchfangkehrers ist der Kehrplan jedenfalls mit einer Überzeit von maximal zwei Stunden einzuhalten.
(3) Kann der Kehrtermin von der oder dem Verfügungsberechtigten oder von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer nicht eingehalten werden, ist dieser nach jeweilig vorangegangener Mitteilung und einverständlicher Festlegung eines anderen Kehrtermins ehestmöglich nachzuholen.
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