§ 8 Bgld. KehrG 2006 Pflichten der oder des Verfügungsberechtigten

Burgenländisches Kehrgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.12.9999

Die Vornahme der Überprüfung und/oder Reinigung sowie die Feuerstättenbeschau darf von niemandem behindert werden; insbesondere ist der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer eine ihr oder ihm vorbehaltene Überprüfung und/oder Reinigung zu ermöglichen.

Stand vor dem 30.06.2014

In Kraft vom 22.02.2007 bis 30.06.2014

Die Vornahme der Überprüfung und/oder Reinigung sowie die Feuerstättenbeschau darf von niemandem behindert werden; insbesondere ist der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer eine ihr oder ihm vorbehaltene Überprüfung und/oder Reinigung zu ermöglichen.

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