§ 1 Bgld. KehrG 2006 Begriffsbestimmungen

Bgld. KehrG 2006 - Burgenländisches Kehrgesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Im Sinne dieses Gesetzes gilt oder gelten als

1.

Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter:

Eigentümerin oder Eigentümer von Feuerungsanlagen sowie eine Person, die aufgrund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Gebrauchsüberlassungsvertrags zur Nutzung einer Feuerungsanlage berechtigt ist

2.

Feuerstätte: Einrichtung, in der feste, flüssige oder gasförmige Stoffe verbrannt werden können, wobei Abgase in einer solchen Menge entstehen, dass sie abgeleitet werden müssen

3.

Rauchfangkehrerin oder Rauchfangkehrer: Eine Person, die nach den gewerberechtlichen Bestimmungen zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes befugt ist

4.

Feuerungsanlage: Anlage, welche aus einer Feuerstätte sowie Verbindungsstücken, Rauch-, Abgas- und/oder Sonderfängen besteht

5.

Kehrung: Überprüfungs- und/oder Reinigungsarbeiten, die auf Grund der Gewerbeordnung 1994 nur von der Rauchfangkehrerin oder vom Rauchfangkehrer durchgeführt werden dürfen

6.

Be- und/oder Entlüftungseinrichtung: Anlage zur Beund/oder Entlüftung von Räumen

7.

Verbindungsstück: Verbindung zwischen einer Feuerstätte und der Anschlussstelle an den Fang. Das Verbindungsstück kann entweder lösbar oder mit dem Gebäude fest verbunden sein (Poterie).

8.

Abgasanlage: Einrichtung, die zur Abführung der Abgase aus fanggebundenen Gasfeuerstätten ins Freie dient. Sie besteht aus einem mit dem Gebäude fest verbundenen Verbindungsstück (Poterie) und dem Abgasfang.

9.

Abgasleitung: Verbindung zwischen einer Gasfeuerstätte (Außenwandgasgerät) und der Abgasausmündung ins Freie. Als Abgasleitungen sind nur mit Gasgeräten typengeprüfte Abgassysteme zulässig, bei denen die Abgase durch eine Außenwand oder ein Flach- oder Schrägdach ins Freie abgeleitet werden. Durchquert eine solche Abgasleitung einen anderen Brandabschnitt (zB Dachraum), so gilt sie in diesem Bereich als Abgasfang.

10.

Kehrobjekt: Gebäude mit Kehrgegenständen

11.

Kehrgegenstand: Rauch- und/oder Abgasfang, Poterie

In Kraft seit 22.02.2007 bis 31.12.9999
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