(1) Die oder der Verfügungsberechtigte hat den Wechsel der Rauchfangkehrerin oder des Rauchfangkehrers dieser oder diesem unter Bekanntgabe der für die Zukunft beauftragten Rauchfangkehrerin oder des für die Zukunft beauftragten Rauchfangkehrers sowie den Beginn der Zuständigkeit schriftlich anzuzeigen.
(2) Die bisher beauftragte Rauchfangkehrerin oder der bisher beauftragte Rauchfangkehrer ist verpflichtet, eine Abschrift des Kehrbuchs an die für die Zukunft beauftragte Rauchfangkehrerin oder den für die Zukunft beauftragten Rauchfangkehrer und an die Gemeinde zu übermitteln.
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