(1) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat für jedes Kehrobjekt über die von ihr oder ihm durchgeführten Tätigkeiten (Reinigungen, Überprüfungen, Ausschlagungen, Ausbrennungen) Aufzeichnungen in einem Kehrbuch zu führen und dieses zu verwahren, wobei der Einsatz von elektronischen Geräten zulässig ist. Das Kehrbuch hat die durchgeführten Tätigkeiten, das Datum deren Durchführung und die hinsichtlich der Brandsicherheit wahrgenommenen Mängel zu beinhalten. Weiters sind die Anzeigen über die Nicht- oder Wiederbenützung kehrpflichtiger Feuerungsanlagen in das Kehrbuch aufzunehmen. Die oder der Verfügungsberechtigte hat die Richtigkeit der Eintragungen durch ihre oder seine Unterschrift zu bestätigen.
(2) Der oder dem Verfügungsberechtigten ist eine Abschrift des Kehrbuchs auszufolgen.
(3) Die Aufzeichnungen sind von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
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