(1) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, in allen Kehrobjekten sämtliche Feuerstätten samt Verbindungsstücken auf ihre Brandsicherheit zu überprüfen. Wurde von der oder dem Verfügungsberechtigten keine Rauchfangkehrerin oder kein Rauchfangkehrer mit der Durchführung der Feuerstättenbeschau beauftragt, hat die Gemeinde eine Rauchfangkehrerin oder einen Rauchfangkehrer mit der Durchführung zu beauftragen.
(2) Die Feuerstättenbeschau dient der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr verursachen oder begünstigen sowie die Brandbekämpfung und Durchführung von Rettungsmaßnahmen erschweren oder verhindern können.
(3) Bei der Feuerstättenbeschau ist durch Augenschein insbesondere zu ermitteln,
1. | ob die Feuerstätten und die dazugehörigen Verbindungsstücke augenscheinliche grobe feuerpolizeiliche Mängel aufweisen und | |||||||||
2. | ob sonstige Umstände bestehen, die für die Brandsicherheit oder die Brandbekämpfung von Bedeutung sind. |
(4) Die Feuerstättenbeschau ist unter Bedachtnahme auf das brandschutztechnische Risiko der Kehrobjekte durchzuführen. Sie ist bei Kehrobjekten mit
1. | geringem brandschutztechnischen Risiko alle 12 Jahre, | |||||||||
2. | mittlerem brandschutztechnischen Risiko alle 9 Jahre und | |||||||||
3. | hohem brandschutztechnischen Risiko alle 5 Jahre | |||||||||
durchzuführen. |
(5) Im Sinne des Abs. 4 gelten als bauliche Anlagen mit
1. | geringem brandschutztechnischen Risiko: Wohngebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen und sonstige bauliche Anlagen mit gleichartigem brandschutztechnischen Risiko; | |||||||||
2. | mittlerem brandschutztechnischen Risiko: Kehrobjekte, die weder solche mit geringem noch solche mit hohem brandschutztechnischen Risiko sind, wie insbesondere land- und forstwirtschaftliche Betriebsgebäude; | |||||||||
3. | hohem brandschutztechnischen Risiko: alle Objekte, von denen wegen ihrer Art, Größe oder Nutzung eine erhebliche Brandgefahr ausgeht oder bei denen im Brandfall die Rettung von Menschen, die sich regelmäßig dort aufhalten, nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist. | |||||||||
Zu dieser Risikogruppe zählen insbesondere: | ||||||||||
a) | Versammlungs- und Veranstaltungsstätten für größere Menschenansammlungen, das sind mehr als 120 Personen in einem Raum oder mehr als 240 Personen in zusammenhängenden Räumen; | |||||||||
b) | Geschäftsbauten mit mehr als 2 000 m² Betriebsfläche; | |||||||||
c) | Hochhäuser und sonstige Häuser, bei denen der Fußboden des obersten Vollgeschosses mehr als 22 m über dem verglichenen Niveau liegt; | |||||||||
d) | Bauten, bei denen auf Grund ihrer Nutzung erhöhte Brandgefahr besteht, zB chemische oder holzverarbeitende Betriebe oder Betriebe, in denen größere Mengen brennbare Stoffe gelagert werden oder mit solchen Stoffen in größerem Umfang manipuliert wird; | |||||||||
e) | Garagen mit einer Nutzfläche von über 1 000 m2; | |||||||||
f) | Krankenanstalten, Pflegeheime, Wohnaltenheime, Gebäude für betreutes Wohnen mit mehr als zwei oberirdischen Geschossen, Ambulatorien, Laboratorien, Diagnosezentren, Betreuungszentren für Menschen mit Behinderung; | |||||||||
g) | Kuranstalten und Bäder; | |||||||||
h) | Kinderbetreuungseinrichtungen, Horte, Schulen, Heime für Studenten und Schüler sowie universitäre Einrichtungen (zB Uni/FH); | |||||||||
i) | historisch wertvolle Gebäude und Museen. |
(6) Von der Verpflichtung zur Feuerstättenbeschau ausgenommen sind:
1. | Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen, in denen sich keine Feuerstätte befindet; | |||||||||
2. | Kehrobjekte mit niedrigem oder mittlerem brandschutztechnischen Risiko, die über keine mit festen Brennstoffen betriebene Feuerstätte verfügen; | |||||||||
3. | alle Gebäude oder Gebäudeteile einer genehmigten Betriebsanlage, die einer wiederkehrenden Betriebsanlagenüberprüfung unterliegen. |
(7) Waren bei einer behördlichen Überprüfung im Rahmen eines Verfahrens nach einem anderen Bundes- oder Landesgesetz die für eine Feuerstättenbeschau oder Brandsicherheitsprüfung notwendigen Sachverständigen anwesend, gilt diese Überprüfung als Feuerstättenbeschau, sofern die Überprüfung den inhaltlichen Anforderungen einer Feuerstättenbeschau entsprochen hat.
(8) Das Vorliegen einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Feuerstättenbeschau ist in den Fällen des Abs. 6 Z 3 und Abs. 7 der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer von den Verpflichteten nachzuweisen.
(9) Als Brandschutzsachverständige im Sinne des Abs. 7 gelten insbesondere:
1. | einschlägige Ziviltechnikerinnen oder Ziviltechniker; | |||||||||
2. | einschlägige Ingenieurbüros; | |||||||||
3. | gerichtlich beeidete Brandschutzsachverständige; | |||||||||
4. | Sachverständige der Brandverhütungsstelle. |
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