(1) Die Landesregierung hat das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen, wenn
1. | eine für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts im § 38 vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder | |||||||||
2. | ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Verweigerung der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts gerechtfertigt hätte, nachträglich hervorkommt oder | |||||||||
3. | die der Krankenanstalt erteilte Bewilligung zur Errichtung oder zum Betrieb zurückgenommen wird (§ 9). |
(2) Die Entziehung des Öffentlichkeitsrechts ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren. Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie der Burgenländische Krankenanstalten-Finanzierungsfonds sind von der Entziehung in Kenntnis zu setzen.
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