(1) Öffentliche Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im § 1 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bezeichneten Arten, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist.
(2) Das Öffentlichkeitsrecht wird auf Antrag des Rechtsträgers der Krankenanstalt von der Landesregierung verliehen. Die Verleihung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.
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