§ 35 Bgld. KAG 2000 Patientenrechte, transparentes Wartelistenregime

Bgld. KAG 2000 - Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben unter Beachtung des Anstaltszwecks und des Leistungsangebotes dafür zu sorgen, dass

1.

Patienten Informationen über die ihnen zustehenden Rechte erhalten sowie ihr Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte ausüben und davon gegen Kostenersatz Kopien herstellen können;

2.

Patienten ihr Recht auf Aufklärung und Information sowie Entscheidung über Behandlungsmöglichkeiten samt Risiken ausüben können;

3.

auf Wunsch des Patienten ihm oder Vertrauenspersonen medizinische Informationen durch einen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt in möglichst verständlicher und schonungsvoller Art gegeben werden;

4.

ausreichend Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten mit der Außenwelt bestehen und Vertrauenspersonen des Patienten im Fall einer nachhaltigen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auch außerhalb der Besuchszeiten Kontakt mit dem Patienten aufnehmen können;

5.

auf Wunsch des Patienten eine seelsorgerische Betreuung möglich ist;

6.

auf Wunsch des Patienten eine psychologische Unterstützung möglich ist;

7.

auch in Mehrbetträumen eine ausreichende Wahrung der Intimsphäre gewährleistet ist;

8.

neben der Erbringung fachärztlicher Leistungen auch für allgemeine medizinische Anliegen des Patienten ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt zur Verfügung steht;

9.

ein würdevolles Sterben in einem entsprechenden institutionellen Rahmen sichergestellt ist und Vertrauenspersonen Kontakt mit dem Sterbenden pflegen können;

10.

bei der Leistungserbringung möglichst auf den im Allgemeinen üblichen Lebensrhythmus abgestellt wird sowie

11.

bei der stationären Versorgung von Kindern eine möglichst kindergerechte Ausstattung der Krankenräume gegeben ist.

(2) Die Rechtsträger von öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten müssen zumindest in den Sonderfächern Augenheilkunde und Optometrie, Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Neurochirurgie in anonymisierter Form Wartelisten führen. Wartelisten müssen nur für elektive Operationen und für Fälle invasiver Diagnostik geführt werden, die medizinisch nicht besonders dringlich sind und bei denen die Wartezeit regelmäßig vier Wochen übersteigt.

(3) In die Warteliste sind alle Personen aufzunehmen, mit denen ein voraussichtlicher Termin für den Eingriff vereinbart wird. Die Terminvergabe hat ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten und organisatorischen Belangen zu erfolgen.

(4) Die Warteliste hat

a)

die Wartezeit der einzelnen Personen, das ist die Zeit, die zwischen Aufnahme in die Warteliste und Eingriffstermin liegt, und

b)

die Anzahl der Personen auf der Warteliste, davon gesondert ausgewiesen die Anzahl der Sonderklassepatientinnen bzw. -patienten,

zu enthalten.

(5) Personen auf der Warteliste sind auf ihr Verlangen über ihre Wartezeit zu informieren. Dabei ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten tunlichst eine Auskunftseinholung auf elektronischem Weg zu ermöglichen.

(6) Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind verpflichtet, den Patienten klare Preisinformationen zur Verfügung zu stellen, soweit sie im Zeitpunkt der Aufnahme vorhersehbar sind und die Leistungen nicht über den BURGEF abgerechnet oder durch einen inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden.

(7) Patienten sind auf Nachfrage über das Bestehen und die wesentlichen Aspekte einer Haftpflicht-versicherung nach § 23a zu informieren.

In Kraft seit 14.11.2014 bis 31.12.9999
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