§ 43a Bgld. KAG 2000 Datenverarbeitung durch die Landesregierung

Bgld. KAG 2000 - Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2024
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, ermächtigt,Die Landesregierung ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, ermächtigt,
    1. 1.Ziffer einszu Zwecken der Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege und zu Zwecken der Planung des Rettungswesens jene personenbezogenen Daten aus der Ärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung gemäß § 27a Abs. 2 und 3 ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2023, die die Österreichische Ärztekammer gemäß § 27a ÄrzteG 1998 über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen hat, sowiezu Zwecken der Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege und zu Zwecken der Planung des Rettungswesens jene personenbezogenen Daten aus der Ärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung gemäß Paragraph 27 a, Absatz 2 und 3 ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,, die die Österreichische Ärztekammer gemäß Paragraph 27 a, ÄrzteG 1998 über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen hat, sowie
    2. 2.Ziffer 2zu Zwecken der Erstellung der regionalen Strukturpläne Gesundheit und der Qualitätssicherung der zahnmedizinischen Versorgung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene gemäß Art. 9 der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit jene personenbezogenen Daten aus der Zahnärzteliste gemäß § 11a Abs. 2 ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 201/2022, die die Österreichische Zahnärztekammer gemäß § 11a ZÄG über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen hat,zu Zwecken der Erstellung der regionalen Strukturpläne Gesundheit und der Qualitätssicherung der zahnmedizinischen Versorgung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene gemäß Artikel 9, der Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit jene personenbezogenen Daten aus der Zahnärzteliste gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, ZÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2022,, die die Österreichische Zahnärztekammer gemäß Paragraph 11 a, ZÄG über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen hat,
    zu verarbeiten.
  2. (2)Absatz 2Personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind; im Fall des Abs. 1 Z 1 spätestens nach der Streichung dieser Ärztin oder dieses Arztes aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 3 ÄrzteG 1998, im Fall des Abs. 1 Z 2 spätestens nach Streichung dieser oder dieses Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder des Dentistenberufs aus der Zahnärzteliste gemäß § 45 Abs. 2 ZÄG.Personenbezogene Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind; im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, spätestens nach der Streichung dieser Ärztin oder dieses Arztes aus der Ärzteliste gemäß Paragraph 59, Absatz 3, ÄrzteG 1998, im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, spätestens nach Streichung dieser oder dieses Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder des Dentistenberufs aus der Zahnärzteliste gemäß Paragraph 45, Absatz 2, ZÄG.
In Kraft seit 17.01.2024 bis 31.12.9999
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