§ 48 Bgld. KAG 2000 Öffentliche Stellenausschreibung

Bgld. KAG 2000 - Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsIn öffentlichen Krankenanstalten sind die Stellen
    1. 1.Ziffer einsdes ärztlichen Leiters;
    2. 2.Ziffer 2jener Ärzte, die eine Abteilung, ein Department, einen Fachschwerpunkt, eine Prosektur, eine Ambulanz in einer öffentlichen Krankenanstalt oder ein Institut leiten oder als ständige Konsiliarärzte oder als Konsiliarzahnärzte bestellt werden sollen;
    3. 3.Ziffer 3jener Apotheker, die mit der Leitung der Anstaltsapotheke betraut oder als ständige Konsiliarapotheker bestellt werden sollen;
    4. 4.Ziffer 4des Leiters der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten sowie
    5. 5.Ziffer 5des Leiters des Pflegedienstesöffentlich auszuschreiben. Für die Bewerbung ist eine Frist von mindestens sechs Wochen einzuräumen.
  2. (2)Absatz 2Die Stellenausschreibung ist vom Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt unter Angabe der beizubringenden Unterlagen im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren. Wenn die Stellenausschreibung Ärzte oder Apotheker betrifft, ist die Ärztekammer für Burgenland oder die Österreichische Apothekenkammer von der Ausschreibung gesondert zu verständigen.
  3. (3)Absatz 3Die Bewerber um eine ausgeschriebene Stelle haben dem Bewerbungsgesuch anzuschließen
    1. 1.Ziffer einsGeburtsurkunde;
    2. 2.Ziffer 2Lebenslauf;
    3. 3.Ziffer 3Nachweise über die Ausbildung und bisherige fachliche Tätigkeit, bei Ärzten und Apothekern Urkunden zum Nachweis der Berechtigung zur selbständigen Ausübung des Arztberufes oder des Apothekerberufes nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, sowie
    4. 4.Ziffer 4bei Bewerbern, die nicht im öffentlichen Dienst stehen, ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis und eine Strafregisterbescheinigung.
  4. (4)Absatz 4Wenn die Stellenausschreibung Ärzte oder Apotheker betrifft, sind die Bewerbungsgesuche nach einer vom zuständigen Rechtsträger durchgeführten Anhörung der Kandidaten und deren Reihung dem Landessanitätsrat vorzulegen. Der Landessanitätsrat hat die Möglichkeit, binnen zehn Werktagen eine Begutachtung der Bewerber durchzuführen, wobei er sich dabei auf die übermittelten Bewerbungsgesuche zu beschränken hat.
In Kraft seit 28.03.2024 bis 31.12.9999
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