(1) Eine Krankenanstalt ist gemeinnützig, wenn
1. | ihr Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt; | |||||||||
2. | jeder Anstaltsbedürftige nach Maßgabe der Anstaltseinrichtungen und des Anstaltszweckes aufgenommen wird; | |||||||||
3. | die Patienten so lange in der Krankenanstalt untergebracht, ärztlich behandelt, gepflegt und verköstigt werden, wie es ihr Gesundheitszustand nach dem Ermessen des behandelnden Arztes erfordert; | |||||||||
4. | für die ärztliche Behandlung einschließlich der Pflege sowie, unbeschadet einer Aufnahme in die Sonderklasse, für Verpflegung und Unterbringung ausschließlich der Gesundheitszustand der Patienten maßgeblich ist; | |||||||||
5. | LKF - Gebühren oder Pflegegebühren gemäß § 56 Abs. 1 für gleiche Leistungen der Krankenanstalt für Patienten derselben Gebührenklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine Gliederung in Abteilungen und sonstige bettenführende Organisationseinheiten oder Pflegegruppen für Akutkranke und für Langzeitbehandlung (§ 15 Abs. 1 Z 4) und auf Tag- oder Nachtbetrieb sowie den | |||||||||
halbstationären Bereich (§ 15 Abs. 1 Z 5) in gleicher Höhe | ||||||||||
(§ 58) festgesetzt sind; | ||||||||||
6. | die Bediensteten der Krankenanstalt unbeschadet der §§ 56 und 59 von den Patienten oder deren Angehörigen auf keinerlei Art entlohnt werden dürfen und | |||||||||
7. | die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten Betten ein Viertel der für die Anstaltspflege bereitstehenden Bettenzahl nicht übersteigt. |
(2) Die Feststellung der Gemeinnützigkeit einer Krankenanstalt erfolgt über Antrag der Rechtsträger durch die Landesregierung. Wenn nach Erlassung des Feststellungsbescheides eine Voraussetzung der Gemeinnützigkeit wegfällt, hat die Landesregierung von Amts wegen das Nichtvorliegen der Gemeinnützigkeit festzustellen.
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