Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben sicherzustellen, dass eine regelmäßige Fortbildung der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der medizinisch-technischen Dienste, der in der Krankenanstaltsleitung und -verwaltung tätigen Personen sowie des übrigen in Betracht kommenden nichtärztlichen Personals gewährleistet ist.
0 Kommentare zu § 32 Bgld. KAG 2000