(1) Verträge, die zwischen den Rechtsträgern von öffentlichen oder einer öffentlichen und einer privaten Krankenanstalt über die stationäre und/oder ambulante Behandlung von Patienten der ersteren Krankenanstalt (Hauptanstalt) in der letzteren (angegliederte Krankenanstalt) auf Rechnung der Hauptanstalt abgeschlossen werden (Angliederungsverträge), bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung der Landesregierung.
(2) Eine Genehmigung nach Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn
1. | der Abschluss eines Angliederungsvertrages die einzige Möglichkeit der Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege bildet oder andere Möglichkeiten wesentlich unwirtschaftlicher wären; | |||||||||
2. | die ärztliche Aufsicht der Hauptanstalt über ihre Patienten in der angegliederten Krankenanstalt gewährleistet ist; | |||||||||
3. | die Einhaltung der für die Hauptanstalt hinsichtlich Aufnahme, ärztliche Behandlung, Pflege, Unterbringung, Verpflegung und Entlassung der Patienten geltenden Vorschriften in vergleichbarer Weise auch in der angegliederten Krankenanstalt gesichert ist; | |||||||||
4. | eine angemessene, dem voraussichtlichen Bedarf entsprechende Gültigkeitsdauer oder bei Abschluss auf unbestimmte Zeit die jederzeit mögliche Kündigung unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist vorgesehen ist und | |||||||||
5. | die Höhe der LKF-Gebühren oder LKF-Gebühren oder Pflegegebühren festgesetzt ist, die von der Hauptanstalt für jeden auf ihre Rechnung aufgenommenen Patienten an die angegliederte Anstalt zu leisten sind. |
(3) Die Genehmigung ist insbesondere dann zu versagen und eine erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn der Angliederungsvertrag zu einem dem Landeskrankenanstaltenplan (§ 14) widersprechenden Zustand führen würde oder geführt hat.
(4) Liegen die beteiligten Krankenanstalten in verschiedenen Bundesländern, ist ein Angliederungsvertrag nur dann rechtsgültig, wenn jede der örtlich zuständigen Landesregierungen nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften den Angliederungsvertrag genehmigt hat.
(5) Im Falle eines Angliederungsvertrages gelten die von der Hauptanstalt in der angegliederten Anstalt untergebrachten Patienten als Patienten der Hauptanstalt.
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