Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDas Öffentlichkeitsrecht kann einer Krankenanstalt verliehen werden, wenn
1.Ziffer einssie den Vorgaben der jeweiligen Verordnung gemäß §§ 23 oder 24 des Bundesgesetzes zu partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit entspricht;sie den Vorgaben der jeweiligen Verordnung gemäß Paragraphen 23, oder 24 des Bundesgesetzes zu partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit entspricht;
2.Ziffer 2sie gemeinnützig ist (§ 42);sie gemeinnützig ist (Paragraph 42,);
3.Ziffer 3die Erfüllung der ihr in diesem Gesetz auferlegten Pflichten sowie ihr gesicherter Bestand und zweckmäßiger Betrieb gewährleistet sind und
4.Ziffer 4sie vom Bund, einem Bundesland, einer Gemeinde, einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts, einer Stiftung, einem öffentlichen Fonds, einer anderen juristischen Person oder einer Vereinigung juristischer Personen verwaltet oder betrieben wird.
(2)Absatz 2Wenn der Rechtsträger der Krankenanstalt keine Gebietskörperschaft ist, so ist ferner nachzuweisen, dass der Rechtsträger über die für den gesicherten Betrieb der Krankenanstalt nötigen Mittel verfügt.
(3)Absatz 3Auf die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts besteht kein Rechtsanspruch.
In Kraft seit 17.01.2024 bis 31.12.9999
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