Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Entziehung des Öffentlichkeitsrechts ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren. Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie der Burgenländische Krankenanstalten-Finanzierungsfonds sind von der Entziehung in Kenntnis zu setzen.
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(2) Die Entziehung des Öffentlichkeitsrechts ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren. Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie der Burgenländische Krankenanstalten-Finanzierungsfonds sind von der Entziehung in Kenntnis zu setzen.