§ 41 Bgld. KAG 2000 Entziehung des Öffentlichkeitsrechts

Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen, wenn

1.

eine für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts im § 38 vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder

2.

ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Verweigerung der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts gerechtfertigt hätte, nachträglich hervorkommt oder

3.

die der Krankenanstalt erteilte Bewilligung zur Errichtung oder zum Betrieb zurückgenommen wird (§ 9).

(2) Die Entziehung des Öffentlichkeitsrechts ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren. Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie der Burgenländische Krankenanstalten-Finanzierungsfonds sind von der Entziehung in Kenntnis zu setzen.

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen, wenn
    1. 1.Ziffer einseine für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts im § 38 vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist odereine für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts im Paragraph 38, vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder
    2. 2.Ziffer 2ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Verweigerung der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts gerechtfertigt hätte, nachträglich hervorkommt oder
    3. 3.Ziffer 3die der Krankenanstalt erteilte Bewilligung zur Errichtung oder zum Betrieb zurückgenommen wird (§ 9).die der Krankenanstalt erteilte Bewilligung zur Errichtung oder zum Betrieb zurückgenommen wird (Paragraph 9,).
  2. (2)Absatz 2Die Entziehung des Öffentlichkeitsrechts ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren. Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Burgenländische Gesundheitsfonds sind von der Entziehung in Kenntnis zu setzen.

Stand vor dem 16.01.2024

In Kraft vom 21.07.2000 bis 16.01.2024
(1) Die Landesregierung hat das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen, wenn

1.

eine für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts im § 38 vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder

2.

ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Verweigerung der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts gerechtfertigt hätte, nachträglich hervorkommt oder

3.

die der Krankenanstalt erteilte Bewilligung zur Errichtung oder zum Betrieb zurückgenommen wird (§ 9).

(2) Die Entziehung des Öffentlichkeitsrechts ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren. Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie der Burgenländische Krankenanstalten-Finanzierungsfonds sind von der Entziehung in Kenntnis zu setzen.

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen, wenn
    1. 1.Ziffer einseine für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts im § 38 vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist odereine für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts im Paragraph 38, vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder
    2. 2.Ziffer 2ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Verweigerung der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts gerechtfertigt hätte, nachträglich hervorkommt oder
    3. 3.Ziffer 3die der Krankenanstalt erteilte Bewilligung zur Errichtung oder zum Betrieb zurückgenommen wird (§ 9).die der Krankenanstalt erteilte Bewilligung zur Errichtung oder zum Betrieb zurückgenommen wird (Paragraph 9,).
  2. (2)Absatz 2Die Entziehung des Öffentlichkeitsrechts ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren. Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Burgenländische Gesundheitsfonds sind von der Entziehung in Kenntnis zu setzen.

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