(1) Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben eine geeignete Person als verantwortlichen Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten (Verwaltungsleiter), für den Fall seiner Verhinderung einen Stellvertreter und das erforderliche Verwaltungspersonal zu bestellen.
(2) Die Bestellung des Verwaltungsleiters ist der Landesregierung anzuzeigen.
0 Kommentare zu § 28 Bgld. KAG 2000