§ 28 Bgld. KAG 2000 Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen

Bgld. KAG 2000 - Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben eine geeignete Person als verantwortlichen Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten (Verwaltungsleiter), für den Fall seiner Verhinderung einen Stellvertreter und das erforderliche Verwaltungspersonal zu bestellen.

(2) Die Bestellung des Verwaltungsleiters ist der Landesregierung anzuzeigen.

In Kraft seit 21.07.2000 bis 31.12.9999
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