§ 37 Bgld. KAG 2000 Allgemeines

Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.07.2013 bis 31.12.9999

(1) Öffentliche Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im § 1 Abs. 2 Z 1 bis 5, 2 und 4 bezeichneten Arten, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist.

(2) Das Öffentlichkeitsrecht wird auf Antrag des Rechtsträgers der Krankenanstalt von der Landesregierung verliehen. Die Verleihung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.

Stand vor dem 05.07.2013

In Kraft vom 21.07.2000 bis 05.07.2013

(1) Öffentliche Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im § 1 Abs. 2 Z 1 bis 5, 2 und 4 bezeichneten Arten, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist.

(2) Das Öffentlichkeitsrecht wird auf Antrag des Rechtsträgers der Krankenanstalt von der Landesregierung verliehen. Die Verleihung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.

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