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(1) Der Burgenländische LandesjagdverbandDas Amt der Burgenländischen Landesregierung oder eine von ihr ermächtigte Stelle hat die aus der Jagdabgabe stammenden Mittelvon den Abgabeschuldnerinnen und Abgabeschuldnern jährlich zum Fälligkeitstermin vorzuschreiben.
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(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu regeln, unter welchen VoraussetzungenJagdabgabe ist mit Ende März des jeweils laufenden Jagdjahres fällig. Die Kaution gemäß § 47 kann auch für die Mittel zu den unter Abs. 1 genannten Zwecken verwendetJagdabgabe herangezogen werden dürfen; hiebei ist insbesondere vorzusehen, dass sich die Empfängerin oder der Empfänger von Mitteln an den Kosten für bestimmte Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu beteiligen haben.
(4) Die bis zum Ende der Jagdperiode nicht verbrauchten Mittel sind dem Land abzuführen.
(1) Der Burgenländische LandesjagdverbandDas Amt der Burgenländischen Landesregierung oder eine von ihr ermächtigte Stelle hat die aus der Jagdabgabe stammenden Mittelvon den Abgabeschuldnerinnen und Abgabeschuldnern jährlich zum Fälligkeitstermin vorzuschreiben.
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(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu regeln, unter welchen VoraussetzungenJagdabgabe ist mit Ende März des jeweils laufenden Jagdjahres fällig. Die Kaution gemäß § 47 kann auch für die Mittel zu den unter Abs. 1 genannten Zwecken verwendetJagdabgabe herangezogen werden dürfen; hiebei ist insbesondere vorzusehen, dass sich die Empfängerin oder der Empfänger von Mitteln an den Kosten für bestimmte Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu beteiligen haben.
(4) Die bis zum Ende der Jagdperiode nicht verbrauchten Mittel sind dem Land abzuführen.