§ 169 Bgld. JagdG 2017

Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Der Burgenländische LandesjagdverbandDas Amt der Burgenländischen Landesregierung oder eine von ihr ermächtigte Stelle hat die aus der Jagdabgabe stammenden Mittelvon den Abgabeschuldnerinnen und Abgabeschuldnern jährlich zum Fälligkeitstermin vorzuschreiben.

1.

zur Erhaltung und Verbesserung des Lebensraumes des Wildes;

2.

für Maßnahmen gegen den Straßentod des Wildes;

3.

zur Erhaltung eines gesunden Wildstandes (ausgenommen Wildfütterung);

4.

für die jagdliche und forstliche Weiterbildung der Jugend und der Jägerinnen und Jäger

zu verwenden.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu regeln, unter welchen VoraussetzungenJagdabgabe ist mit Ende März des jeweils laufenden Jagdjahres fällig. Die Kaution gemäß § 47 kann auch für die Mittel zu den unter Abs. 1 genannten Zwecken verwendetJagdabgabe herangezogen werden dürfen; hiebei ist insbesondere vorzusehen, dass sich die Empfängerin oder der Empfänger von Mitteln an den Kosten für bestimmte Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu beteiligen haben.

(3) Der Burgenländische Landesjagdverband hat der Landesregierung über die Verwendung der Mittel jedwede Auskunft zu erteilen und in die Unterlagen Einsicht zu gewähren.

(4) Die bis zum Ende der Jagdperiode nicht verbrauchten Mittel sind dem Land abzuführen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.2021

(1) Der Burgenländische LandesjagdverbandDas Amt der Burgenländischen Landesregierung oder eine von ihr ermächtigte Stelle hat die aus der Jagdabgabe stammenden Mittelvon den Abgabeschuldnerinnen und Abgabeschuldnern jährlich zum Fälligkeitstermin vorzuschreiben.

1.

zur Erhaltung und Verbesserung des Lebensraumes des Wildes;

2.

für Maßnahmen gegen den Straßentod des Wildes;

3.

zur Erhaltung eines gesunden Wildstandes (ausgenommen Wildfütterung);

4.

für die jagdliche und forstliche Weiterbildung der Jugend und der Jägerinnen und Jäger

zu verwenden.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu regeln, unter welchen VoraussetzungenJagdabgabe ist mit Ende März des jeweils laufenden Jagdjahres fällig. Die Kaution gemäß § 47 kann auch für die Mittel zu den unter Abs. 1 genannten Zwecken verwendetJagdabgabe herangezogen werden dürfen; hiebei ist insbesondere vorzusehen, dass sich die Empfängerin oder der Empfänger von Mitteln an den Kosten für bestimmte Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu beteiligen haben.

(3) Der Burgenländische Landesjagdverband hat der Landesregierung über die Verwendung der Mittel jedwede Auskunft zu erteilen und in die Unterlagen Einsicht zu gewähren.

(4) Die bis zum Ende der Jagdperiode nicht verbrauchten Mittel sind dem Land abzuführen.

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