§ 4 Bgld. GVRG Fristen

Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Beginn und der Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Samstage, Sonntage, Feiertage oder den Karfreitag nicht behindert. Fällt das Ende der Frist auf einen solchen Tag, ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
  2. (2)Absatz 2Für die Berechnung der Fristen gilt § 32 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 471/1995BGBl. I Nr. 88/2023. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.Für die Berechnung der Fristen gilt Paragraph 32, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47188 aus 19952023,. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.

Stand vor dem 18.02.2025

In Kraft vom 21.05.1996 bis 18.02.2025
  1. (1)Absatz einsDer Beginn und der Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Samstage, Sonntage, Feiertage oder den Karfreitag nicht behindert. Fällt das Ende der Frist auf einen solchen Tag, ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
  2. (2)Absatz 2Für die Berechnung der Fristen gilt § 32 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 471/1995BGBl. I Nr. 88/2023. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.Für die Berechnung der Fristen gilt Paragraph 32, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47188 aus 19952023,. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.

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