§ 4 Bgld. GVRG Fristen

Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.1996 bis 31.12.9999

Fristen

§ 4. (1) Der Beginn und der Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Samstage, Sonntage, Feiertage oder den Karfreitag nicht behindert. Fällt das Ende der Frist auf einen solchen Tag, ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.

(2) Für die Berechnung der Fristen gilt § 32 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1950Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 471/1995. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.

Stand vor dem 20.05.1996

In Kraft vom 12.10.1988 bis 20.05.1996

Fristen

§ 4. (1) Der Beginn und der Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Samstage, Sonntage, Feiertage oder den Karfreitag nicht behindert. Fällt das Ende der Frist auf einen solchen Tag, ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.

(2) Für die Berechnung der Fristen gilt § 32 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1950Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 471/1995. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.

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