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Ortsverwaltungsteile, Stadtbezirke
§ 2. (1) Ortsverwaltungsteile nach diesem Gesetz sind die gemäß § 1 Abs. 3 Burgenländische Gemeindeordnung 2003 gebildeten Teile des Gemeindegebietes.
(2) Stadtbezirke nach diesem Gesetz sind die gemäß § 2 Abs. 2 Eisenstädter Stadtrecht 2003 bzw. Ruster Stadtrecht 2003 gebildeten Teile des Stadtgebietes.
Ortsverwaltungsteile, Stadtbezirke
§ 2. (1) Ortsverwaltungsteile nach diesem Gesetz sind die gemäß § 1 Abs. 3 Burgenländische Gemeindeordnung 2003 gebildeten Teile des Gemeindegebietes.
(2) Stadtbezirke nach diesem Gesetz sind die gemäß § 2 Abs. 2 Eisenstädter Stadtrecht 2003 bzw. Ruster Stadtrecht 2003 gebildeten Teile des Stadtgebietes.