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Legende:
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(2) Die Auflegung der Stimmlisten ist vom Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen. Die Kundmachung hat Beginn und Ende der Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen die Stimmlisten aufliegen und Einsprüche entgegengenommen werden, und die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 und 2 als Belehrung zu enthalten.
(3) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in den Stimmlisten nur mehr auf Grund des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon ist die Behebung von Formgebrechen, wie Schreibfehlern und dergleichen.
(2) Die Auflegung der Stimmlisten ist vom Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen. Die Kundmachung hat Beginn und Ende der Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen die Stimmlisten aufliegen und Einsprüche entgegengenommen werden, und die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 und 2 als Belehrung zu enthalten.
(3) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in den Stimmlisten nur mehr auf Grund des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon ist die Behebung von Formgebrechen, wie Schreibfehlern und dergleichen.