Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Stimmlisten
§ 15. (1) Nach Anordnung der Volksbefragung haben die Gemeinden zur Erfassung der Stimmberechtigten des Abstimmungsgebietes Stimmlisten anzulegen, die auf Grundaufgrund der Gemeinde-Wählerevidenz zu erstellen sind(§ 3 des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. in die Stimmlisten sind außer den bereitsNr. 5/1996, in der Wählerevidenz eingetragenen Wahlberechtigten auch noch alle österreichischen Staatsbürger aufzunehmen, die am Stichtag (§ 12 Abs. 2 lit. djeweils geltenden Fassung) das 19. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossenzu erstellen sind.
(2) Die Stimmlisten sind nach Ortschaften, Ortsverwaltungsteilen, Straßen- und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Abstimmungssprengel eingeteilt ist, auch nach Abstimmungssprengeln anzulegen.
(3) Jeder Stimmberechtigte darf nur einmal in den Stimmlisten eingetragen sein.
Stimmlisten
§ 15. (1) Nach Anordnung der Volksbefragung haben die Gemeinden zur Erfassung der Stimmberechtigten des Abstimmungsgebietes Stimmlisten anzulegen, die auf Grundaufgrund der Gemeinde-Wählerevidenz zu erstellen sind(§ 3 des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. in die Stimmlisten sind außer den bereitsNr. 5/1996, in der Wählerevidenz eingetragenen Wahlberechtigten auch noch alle österreichischen Staatsbürger aufzunehmen, die am Stichtag (§ 12 Abs. 2 lit. djeweils geltenden Fassung) das 19. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossenzu erstellen sind.
(2) Die Stimmlisten sind nach Ortschaften, Ortsverwaltungsteilen, Straßen- und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Abstimmungssprengel eingeteilt ist, auch nach Abstimmungssprengeln anzulegen.
(3) Jeder Stimmberechtigte darf nur einmal in den Stimmlisten eingetragen sein.