§ 15 Bgld. GVRG Stimmlisten

Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.1996 bis 31.12.9999

Stimmlisten

§ 15. (1) Nach Anordnung der Volksbefragung haben die Gemeinden zur Erfassung der Stimmberechtigten des Abstimmungsgebietes Stimmlisten anzulegen, die auf Grundaufgrund der Gemeinde-Wählerevidenz zu erstellen sind(§ 3 des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. in die Stimmlisten sind außer den bereitsNr. 5/1996, in der Wählerevidenz eingetragenen Wahlberechtigten auch noch alle österreichischen Staatsbürger aufzunehmen, die am Stichtag (§ 12 Abs. 2 lit. djeweils geltenden Fassung) das 19. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossenzu erstellen sind.

(2) Die Stimmlisten sind nach Ortschaften, Ortsverwaltungsteilen, Straßen- und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Abstimmungssprengel eingeteilt ist, auch nach Abstimmungssprengeln anzulegen.

(3) Jeder Stimmberechtigte darf nur einmal in den Stimmlisten eingetragen sein.

Stand vor dem 20.05.1996

In Kraft vom 12.10.1988 bis 20.05.1996

Stimmlisten

§ 15. (1) Nach Anordnung der Volksbefragung haben die Gemeinden zur Erfassung der Stimmberechtigten des Abstimmungsgebietes Stimmlisten anzulegen, die auf Grundaufgrund der Gemeinde-Wählerevidenz zu erstellen sind(§ 3 des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. in die Stimmlisten sind außer den bereitsNr. 5/1996, in der Wählerevidenz eingetragenen Wahlberechtigten auch noch alle österreichischen Staatsbürger aufzunehmen, die am Stichtag (§ 12 Abs. 2 lit. djeweils geltenden Fassung) das 19. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossenzu erstellen sind.

(2) Die Stimmlisten sind nach Ortschaften, Ortsverwaltungsteilen, Straßen- und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Abstimmungssprengel eingeteilt ist, auch nach Abstimmungssprengeln anzulegen.

(3) Jeder Stimmberechtigte darf nur einmal in den Stimmlisten eingetragen sein.

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